Darf dein Arbeitgeber deinen Arbeitslaptop überwachen?

MacWindowsAktualisiert

Ja, ein Arbeitgeber darf einen Dienstlaptop in Deutschland in gewissen Grenzen kontrollieren, aber nicht beliebig. Die maßgebliche Norm ist laut BfDI § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes, und gibt es einen Betriebsrat, hat er bei technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die Verhalten oder Leistung überwachen sollen. Du hast außerdem das Recht auf Auskunft über die Daten, die über dich gespeichert sind.

Diese Seite ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für einen konkreten Fall sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Kurze Antwort

Daten von Beschäftigten dürfen nach § 26 BDSG verarbeitet werden, wenn das für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen sollen, unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der BfDI, der die öffentlichen Stellen des Bundes beaufsichtigt, nennt in seiner FAQ eine Totalüberwachung des Surfverhaltens unzulässig. Nach Art. 15 DSGVO kannst du Auskunft über deine Daten verlangen.

Was erlaubt das Gesetz dem Arbeitgeber?

§ 26 Absatz 1 BDSG erlaubt, personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zu verarbeiten, wenn das für dessen Begründung, Durchführung oder Beendigung „erforderlich ist“.

Zur Aufdeckung von Straftaten setzt derselbe Absatz eine höhere Hürde. Daten dürfen dafür nur verarbeitet werden, „wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat“, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten nicht überwiegt.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hält die Vorschrift für zu unbestimmt. In seiner FAQ schreibt er, § 26 BDSG reiche angesichts aktueller rechtlicher und technologischer Entwicklungen nicht aus, und verweist dabei insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 in der Rechtssache C-34/21. Erforderlich seien spezifische Regelungen für den deutschen Beschäftigtendatenschutz.

Was hat der Betriebsrat damit zu tun?

Viel. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Das gilt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.

Der BfDI schreibt, dass Kollektivvereinbarungen in der Praxis eine Rolle spielen, zum Beispiel bei Zeiterfassungssystemen, Videokameras, Personalinformationssystemen und Telefonanlagen, und weiter: „Auch Dienstvereinbarungen zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz können die Verarbeitung von Beschäftigtendaten regeln.“ Frag deinen Betriebsrat, welche Vereinbarungen bei dir gelten.

Was sagt der BfDI zum Surfen und zu Kameras?

Der BfDI beaufsichtigt vor allem die öffentlichen Stellen des Bundes. Privatunternehmen werden laut BfDI meist von den Landesbehörden beaufsichtigt. Seine FAQ ist für diesen Bereich geschrieben und spricht von Dienstvereinbarungen und Personalräten. Für ein privates Unternehmen ist die Aufsichtsbehörde deines Bundeslands zuständig, und deren Sicht kann im Einzelnen abweichen.

Zum Internet am dienstlichen PC schreibt er: „Der Arbeitgeber darf deshalb das Surfverhalten seiner Beschäftigten kontrollieren. Eine Totalüberwachung des Surfverhaltens ist unverhältnismäßig und daher unzulässig.“ Zulässig sei dagegen eine zeitnahe Auswertung der Protokolldaten, als Stichprobe oder bei einem konkreten Missbrauchsverdacht.

Zur Videoüberwachung von Beschäftigten schreibt er, sie stelle „einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ dar, eine anlasslose Überwachung „ins Blaue hinein“ sei in aller Regel unzulässig, und: „Grundsätzlich unzulässig ist auch eine Videoüberwachung im Sinne einer Leistungskontrolle der Beschäftigten.“ Zu Webcams an Laptops sagt die FAQ nichts Eigenes.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber eine Einwilligung will?

§ 26 Absatz 2 BDSG erlaubt auch eine Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung. Für die Freiwilligkeit ist dann „insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person“ zu berücksichtigen. Die Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, soweit nicht besondere Umstände eine andere Form rechtfertigen, und der Arbeitgeber muss über den Zweck und das Widerrufsrecht aufklären.

Wie finde ich heraus, was auf meinem Laptop läuft?

Frag nach. Die Datenschutzhinweise deines Arbeitgebers sollten erklären, was er verarbeitet und warum, und die IT kann dir sagen, welche Programme installiert sind. Zwei Dinge kannst du selbst prüfen:

  1. Auf einem Mac wählst du Menü „Apple“ > „Systemeinstellungen“, klickst in der Seitenleiste auf „Allgemein“ und dann auf „Geräteverwaltung“. Laut Apple kannst du auf ein aufgeführtes Profil doppelklicken, um Informationen dazu zu sehen. Kannst du ein Profil nicht entfernen, sollst du dich laut Apple an die Person wenden, von der du es erhalten hast.
  2. Nutzt dein Arbeitgeber Microsoft Intune, beschreibt Microsoft, was die Registrierung zeigt. Laut Microsoft kann die Organisation unter anderem deinen Anrufs- und Browserverlauf, E-Mails und SMS, Kennwörter und den Inhalt selbst erstellter Dokumente nicht sehen, aber immer etwa Gerätename, Seriennummer und Gerätemodell. Auf einem unternehmenseigenen Windows-Gerät kann sie zusätzliche Details abfragen, darunter Dateipfade und Dateinamen sowie Registrierungs- und Ereignisprotokolleinträge.

Die Liste gilt nur für die Intune-Registrierung. Für andere Programme schau in die Regeln deines Arbeitgebers.

Welche Rechte habe ich?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt dir drei, die hier wichtig sind:

  1. Auskunft. Nach Art. 15 DSGVO kannst du eine Bestätigung verlangen, ob Daten über dich verarbeitet werden, und Auskunft über diese Daten, etwa über die Verarbeitungszwecke. Laut Absatz 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der Daten zur Verfügung. Die Frist steht in Art. 12 Absatz 3: innerhalb eines Monats, verlängerbar um weitere zwei Monate, wenn es die Komplexität und die Zahl der Anträge erfordern.
  2. Widerspruch. Nach Art. 21 DSGVO kannst du aus Gründen, die sich aus deiner besonderen Situation ergeben, einer Verarbeitung widersprechen, die auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f gestützt ist. Der Verantwortliche darf dann weiter verarbeiten, wenn er zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die deine Interessen überwiegen.
  3. Beschwerde. Nach Art. 77 DSGVO kannst du dich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren, insbesondere im Mitgliedstaat deines Aufenthaltsorts, deines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes. Bei privaten Unternehmen überwachen laut § 40 BDSG die nach Landesrecht zuständigen Behörden den Datenschutz. Der Landesbeauftragte in Baden-Württemberg etwa nennt als Grundregel, dass er nur zuständig ist, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens in Baden-Württemberg befindet.

Innerhalb des Betriebs kannst du dich nach § 84 BetrVG beschweren und ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Wie die Wege zusammenhängen, steht in Kollegen melden, der an deinem Laptop oder Handy war.

Weitere Fragen

Darf mein Arbeitgeber meine Mails lesen?

Die FAQ des BfDI beantwortet das nicht direkt. Sie schreibt, dass Dienstvereinbarungen zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz die Verarbeitung von Beschäftigtendaten regeln können. Frag deinen Betriebsrat, welche Vereinbarung bei dir gilt. Für einen konkreten Fall sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Darf mein Arbeitgeber meinen Browserverlauf sehen?

Laut BfDI darf er das Surfverhalten kontrollieren, aber eine Totalüberwachung ist unverhältnismäßig und unzulässig. Microsoft sagt, die Intune-Registrierung allein zeigt den Browserverlauf nicht. Es kommt also auf die Programme an, die dein Arbeitgeber nutzt.

Muss der Betriebsrat einer Überwachungssoftware zustimmen?

Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG hat er bei technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Kann ich Failshot auf meinem Arbeits-Mac nutzen?

Nur mit Zustimmung deines Arbeitgebers. Es ist sein Gerät, und er ist nach dem Datenschutzrecht für jede Überwachung darauf verantwortlich. Bei Failshot heißt das auch, dass er den Organisationsbedingungen von Failshot (Organisation Terms) zugestimmt und alle, die den Laptop nutzen, informiert hat, bevor Failshot eingeschaltet wird.

Wer ist meine Datenschutzbehörde?

Der BfDI schreibt: „Privatunternehmen werden meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gibt jedoch einige Ausnahmen.“ Der Landesbeauftragte in Baden-Württemberg zum Beispiel ist nach seiner Grundregel zuständig, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens in Baden-Württemberg befindet. Seine Beschwerdeseite bittet außerdem, zuerst selbst die eigenen Rechte gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen.

Quellen