Ist es in Deutschland strafbar, an einen fremden Computer zu gehen?

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In Deutschland regelt vor allem § 202a des Strafgesetzbuchs, das „Ausspähen von Daten“, wann der Zugriff auf fremde Daten strafbar ist. Strafbar ist danach, wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und besonders gesichert sind, und zwar „unter Überwindung der Zugangssicherung“. Für personenbezogene Daten gibt es zusätzlich § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Diese Seite ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für einen konkreten Fall sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Kurze Antwort

§ 202a StGB bestraft, wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung. Die Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verfolgt wird die Tat laut § 205 StGB nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Der Antrag muss laut § 77b StGB innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Was sagt § 202a StGB genau?

Absatz 1 lautet: „Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Im Gesetz stecken mehrere Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Der Zugang geschieht unbefugt.
  2. Die Daten sind nicht für die Person bestimmt.
  3. Die Daten sind gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert.
  4. Der Zugang wird unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft.

Was „Daten“ sind, sagt Absatz 2: „nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“

Ob ein bestimmter Fall alle vier Bedingungen erfüllt, hängt von den Umständen ab. Das prüfen Polizei, Staatsanwaltschaft und am Ende ein Gericht.

Welche anderen Vorschriften gibt es?

Das Strafgesetzbuch hat weitere Paragrafen rund um Daten. Drei davon, im Wortlaut der Gesetzesseite:

  • § 202b StGB, Abfangen von Daten. Strafbar ist, wer sich unbefugt „unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft“. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  • § 202c StGB, Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten. Strafbar ist unter anderem, wer eine Tat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er „Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen“, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • § 303a StGB, Datenveränderung. „Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Hier ist laut Absatz 2 auch der Versuch strafbar.

Braucht es einen Strafantrag?

Ja, mit einer Ausnahme. § 205 Absatz 1 StGB sagt, dass die Taten nach §§ 202a und 202b „nur auf Antrag verfolgt“ werden, „es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ Für § 303a gilt nach § 303c dieselbe Regel.

Die Frist steht in § 77b StGB. Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird, wird nicht verfolgt, wenn der Antrag nicht „bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten“ gestellt wird. Die Frist beginnt laut Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die berechtigte Person „von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt“.

Wie du Anzeige erstattest, steht in Kollegen melden, der an deinem Laptop oder Handy war.

Was gilt für personenbezogene Daten?

Das Bundesdatenschutzgesetz hat in § 42 eigene Strafvorschriften. Absatz 2 bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, „ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht“ und dabei „gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“.

Absatz 1 betrifft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten „einer großen Zahl von Personen“ ohne Berechtigung einem Dritten übermittelt oder auf andere Art zugänglich macht und dabei gewerbsmäßig handelt. Dort liegt die Höchststrafe bei drei Jahren.

Auch hier gilt laut Absatz 3: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“ Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

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Und am Arbeitsplatz?

Neben dem Strafrecht gibt es dort das Arbeitsrecht. Nach § 84 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich „vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt“. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, und laut Absatz 3 dürfen ihm wegen der Beschwerde keine Nachteile entstehen.

Was ein Arbeitgeber selbst auf einem Dienstlaptop sehen darf, ist eine andere Frage. Die behandelt Darf dein Arbeitgeber deinen Arbeitslaptop überwachen?.

Und wenn jemand nur auf den Bildschirm schaut?

§ 202a nennt Bildschirme nicht. Er spricht von Daten, die „nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert“ sind oder übermittelt werden, und von einer Zugangssicherung, die überwunden wird. Ob ein Fall darunter fällt, hängt von den Umständen ab. Wie du deinen Bildschirm im Büro schützt, steht in Shoulder Surfing am Arbeitsplatz.

Weitere Fragen

Ist Ausspähen von Daten ein Offizialdelikt?

§ 205 StGB sagt, dass eine Tat nach § 202a nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Wie hoch ist die Strafe nach § 202a StGB?

Das Gesetz nennt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie hoch eine Strafe im Einzelfall ausfällt, entscheidet das Gericht. Für einen konkreten Fall sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Wie lange habe ich Zeit für einen Strafantrag?

Laut § 77b StGB drei Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und der Person, die sie begangen hat, Kenntnis erlangst.

Wo erstatte ich Anzeige?

Laut der Polizeilichen Kriminalprävention persönlich oder schriftlich, per E-Mail, Fax, Brief oder online, bei jeder Polizeidienststelle. Nicht jeder Weg ist in jedem Bundesland möglich. Die Strafanzeige ist für dich kostenlos. Mehr dazu in Kollegen melden.

Gilt das auch in Österreich oder der Schweiz?

Nein. Diese Seite behandelt nur deutsches Recht. Österreich und die Schweiz haben eigene Gesetze.

Quellen